Datum:
Freitag, 13. März 2026
Verfasser:
Nathalie Birrer

Ja zur Individualbesteuerung – ein grundlegender Systemwechsel im Schweizer Steuerrecht

Am Sonntag, 8. März 2026, hat das Schweizer Stimmvolk der Einführung der Individualbesteuerung zugestimmt. Damit wird ein bedeutender Systemwechsel im Schweizer Steuerrecht eingeleitet, der insbesondere die Besteuerung von Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften grundlegend verändert.

Heute werden verheiratete Paare sowie Personen in eingetragenen Partnerschaften steuerlich gemeinsam veranlagt. Das Einkommen und Vermögen beider Partner wird zusammengezählt und anschliessend zum geltenden Steuertarif besteuert. Ledige Personen hingegen werden individuell besteuert.

Dieses System führt dazu, dass Haushalte mit vergleichbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit je nach Zivilstand unterschiedlich hohe Steuern bezahlen. Insbesondere bei Doppelverdiener-Ehepaaren kann die gemeinsame Veranlagung aufgrund der Progression zu einer höheren Steuerbelastung führen als bei unverheirateten Paaren mit gleichem Gesamteinkommen. Dieses Phänomen wird häufig als sogenannte „Heiratsstrafe“ bezeichnet.

 

Auswirkungen auf Erwerbstätigkeit und Haushaltsstruktur

Ein zentrales Ziel der Reform besteht darin, Fehlanreize im heutigen System zu reduzieren. Durch die separate Besteuerung wird das Einkommen des zweiten Partners nicht mehr direkt in eine höhere Progressionsstufe des gemeinsamen Einkommens einbezogen. Dadurch ergibt sich insbesondere für Zweitverdiener eine steuerliche Entlastung, was die Standortattraktivität und die Erwerbsanreize in der Schweiz stärkt.

 

Zentrale Änderungen

Mit der Annahme der Vorlage wird das System künftig auf eine konsequente Individualbesteuerung umgestellt:

  • Separate Besteuerung: Verheiratete Paare sowie Personen in eingetragenen Partnerschaften werden künftig getrennt besteuert. Einkommen und Vermögen werden jeweils der einzelnen Person zugerechnet und individuell veranlagt.
  • Anpassung der Steuertarife: Die Tarife werden angepasst, um eine möglichst ausgewogene Entlastungswirkung über verschiedene Einkommensklassen hinweg zu erzielen. Vorgesehen ist eine Entlastung für tiefe und mittlere Einkommen, während die Steuersätze für sehr hohe Einkommen moderat erhöht werden.

 

Anpassung bei Abzügen und Vermögenszuordnung

Im Zuge der Reform werden die Zuteilungen von Abzügen und Vermögenswerten neu definiert:

  • Kinderabzug: Bei der direkten Bundessteuer wird der Abzug von bisher CHF 6’800 auf CHF 12’000 pro Kind erhöht. Er steht grundsätzlich dem Elternteil zu, der für den Unterhalt aufkommt; bei gemeinsamer elterlicher Sorge wird er in der Regel hälftig aufgeteilt.
  • Drittbetreuungskosten: Nachgewiesene Kosten (z. B. Kita) für Kinder unter 14 Jahren können bis zu einem Maximalbetrag von CHF 25’500 pro Kind abgezogen werden. Voraussetzung ist ein direkter Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit. Bei gemeinsamem Sorgerecht wird auch dieser Abzug grundsätzlich geteilt.
  • Bankkonten & Wertschriften: Diese werden nach den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen aufgeteilt. Bei Gemeinschaftskonten erfolgt in der Regel eine hälftige Aufteilung (50/50), sofern keine anderen Eigentumsquoten nachgewiesen werden.
  • Liegenschaftsbesteuerung: Diese richtet sich nach dem Grundbucheintrag. Gehört das Haus beiden Partnern je zur Hälfte, versteuert jeder 50 % des Eigenmietwerts und zieht 50 % der Schuldzinsen sowie der Unterhaltskosten ab.

 

Zeitplan der Umsetzung

Das neue Bundesgesetz muss spätestens bis 2032 in Kraft treten. Der Bundesrat kann jedoch eine frühere Inkraftsetzung festlegen. Bis dahin werden Bund und Kantone ihre Steuertarife, Abzüge und administrativen Prozesse an das neue System anpassen.

Mit der Einführung der Individualbesteuerung wird damit einer der grössten strukturellen Änderungen im Schweizer Steuersystem der letzten Jahrzehnte umgesetzt. Für Steuerpflichtige, Unternehmen und Berater wird die Reform langfristig Auswirkungen auf Steuerplanung, Erwerbsmodelle und Haushaltsstrukturen haben.

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