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Homeoffice von Grenzgängern
Immer mehr KMU beschäftigen Mitarbeitende, die in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien oder Liechtenstein wohnen und teilweise von zu Hause aus arbeiten. Sozialversicherungsrechtlich ist dabei das multilaterale Telearbeitsabkommen massgebend, das seit dem 1. Juli 2023 gilt.
Was regelt das Abkommen?
Ohne Sonderregelung untersteht der Sozialversicherung des Wohnstaats, wer dort 25 Prozent oder mehr der Arbeitszeit leistet. Das Abkommen hebt diese Schwelle an: Bis maximal 49,9 Prozent Telearbeit im Wohnstaat bleibt die Zuständigkeit in der Schweiz, und der Lohn wird weiterhin über Ihre Ausgleichskasse abgerechnet.
Was heisst das im Arbeitsalltag?
Bei einem Vollzeitpensum sind rund zwei Homeoffice-Tage pro Woche unproblematisch. Ab dem dritten Tag wird die 50-Prozent-Marke erreicht. Massgebend ist die effektive Arbeitszeit über das Jahr, nicht das Wochenbild.
Was müssen Sie als Arbeitgeber tun?
Die Regelung gilt nicht automatisch. Sie müssen bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS eine A1-Bescheinigung beantragen. Sie ist maximal drei Jahre gültig und wird höchstens drei Monate rückwirkend ausgestellt. Wer den Antrag vergisst, hat eine Lücke, die sich nicht mehr schliessen lässt.
Wann gilt die Ausnahme nicht?
Erfasst ist nur klassische Telearbeit mit Informatikmitteln. Wer im Wohnstaat zusätzlich Kunden besucht, dort einer Nebenbeschäftigung nachgeht, für einen weiteren Arbeitgeber im EU- oder EFTA-Raum tätig oder selbstständig erwerbend ist, fällt nicht darunter.
Und wie sieht es steuerlich aus?
Hier liegt der häufigste Irrtum: Das Abkommen betrifft ausschliesslich die Sozialversicherung. Steuerlich gelten die Doppelbesteuerungsabkommen mit je eigenen Schwellen. Beide Themen sind getrennt zu prüfen.
Beschäftigen Sie Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Homeoffice? Wir prüfen Ihre Situation, übernehmen die Anträge über Ihre Ausgleichskasse und zeigen Ihnen die steuerlichen Konsequenzen auf.
Sprechen Sie uns an.
Lohn oder Dividende?
Lohn oder Dividende: was ist steueroptimal für GmbH- und AG-Inhaber?
Als Inhaber einer GmbH oder AG stellen Sie sich diese Frage früher oder später: Beziehe ich den Unternehmensgewinn als Lohn, als Dividende oder als Kombination aus beidem?
Lohn: vollständig belastet, aber gewinnmindernd
Ein Lohn reduziert den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft und senkt damit die Gewinnsteuer. Dafür unterliegt er beim Empfänger der vollen Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen.
Dividende: privilegiert besteuert, keine Sozialversicherungsbeiträge
Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen profitieren von der Teilbesteuerung: Auf Bundesebene sind nur 70 % des Ertrags steuerbar, auf Kantonsebene je nach Kanton 50–80 %. Da keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, sind Dividenden gegenüber dem Lohn oft die attraktivere Variante.
Die Grenzen sind klar
Wer den Lohn zu tief ansetzt, riskiert eine AHV-Korrektur. Wer ihn künstlich hoch hält, riskiert eine Korrektur durch die Steuerbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung. Der Lohn muss marktkonform sein.
Die optimale Mischung ist individuell. Wohnkanton, Einkommenshöhe, Vorsorgesituation und langfristige Unternehmensziele fliessen alle in die Entscheidung ein.
Eine persönliche Analyse lohnt sich in jedem Fall.
Das neue Transparenzregister
Ab 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) in Kraft. Es verpflichtet die meisten juristischen Personen in der Schweiz, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen in einem zentralen Register zu melden.
Wer ist betroffen?
Meldepflichtig sind die meisten juristischen Personen in der Schweiz, darunter AG, GmbH und Genossenschaften. Nicht betroffen sind hingegen Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stiftungen, Vereine sowie börsennotierte Gesellschaften.
Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine individuelle Prüfung, da die Regelung weitere Rechtsformen erfassen kann.
Nicht betroffen sind grundsätzlich börsennotierte Gesellschaften sowie Einzelunternehmen. Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stiftungen und Vereinen hängt die Pflicht von der Eintragung im Handelsregister ab. Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich eine individuelle Prüfung.
Was muss gemeldet werden?
Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen hält oder das Unternehmen auf andere Weise kontrolliert. Von dieser Person sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zu melden. Änderungen müssen innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Welche Fristen gelten?
Die Meldefristen nach Inkrafttreten variieren je nach Gesellschaftsform zwischen drei und sechs Monaten. Für Gesellschaften, bei denen alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister eingetragen sind, gilt eine verlängerte Frist von zwei Jahren.
Was droht bei Verstössen?
Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflicht können mit Bussen bis zu CHF 500’000 bestraft werden.
Wozu dient das Transparenzregister?
Das Transparenzregister soll offenlegen, wer hinter juristischen Personen steht und diese tatsächlich kontrolliert. Ziel ist es, Geldwäscherei, Finanzkriminalität und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu bekämpfen. Gleichzeitig stärkt das Register die Integrität des Schweizer Wirtschafts- und Finanzplatzes und setzt internationale Standards um, wie sie etwa von der Financial Action Task Force (FATF) gefordert werden.
Unsicher, ob Ihr Unternehmen betroffen ist? Sprechen Sie uns an, wir prüfen Ihre Situation und begleiten Sie durch den gesamten Meldeprozess.
Geschäftsfahrzeug und Privatanteil
Geschäftsfahrzeug und Akkordanten
Ein aktuelles Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen (AHV 2025/6, Januar 2026) klärt zwei Fragen, die im Alltag von KMU und Bauunternehmen häufig für Unsicherheit sorgen.
Akkordanten gelten grundsätzlich als unselbstständig erwerbend
Ein Handelsregistereintrag oder eine eigene Rechnung reichen nicht aus, um Akkordanten als selbstständig zu qualifizieren. Entscheidend ist das wirtschaftliche Bild: eigene Betriebsorganisation, Maschinen, Material und Aufträge von mehreren Kunden. Fehlen diese Merkmale, schuldet der Auftraggeber AHV-Beiträge, dies auch rückwirkend.
Privatanteil wird aufgerechnet
Wer seinem Geschäftsführer einen Pick-up (bis zu 3’500 t) überlässt, sollte aufpassen: Das Gericht stufte einen Ford Ranger als privattaugliches Fahrzeug ein, schliesslich ist er mit einem normalen Führerausweis fahrbar. Steht das Fahrzeug zudem am Wohnort des Geschäftsführers, reicht die blosse Behauptung einer ausschliesslich geschäftlichen Nutzung nicht aus. Ohne Fahrtenbuch wird der Privatanteil mit 10.8%/Jahr pauschal aufgerechnet.
Säule 3a: Neue Möglichkeiten zur Steueroptimierung ab 2026
Bisher waren verpasste Einzahlungen in die Säule 3a steuerrechtlich nicht korrigierbar. Mit der neuen gesetzlichen Regelung erfährt die private Vorsorge in der Schweiz eine wesentliche Flexibilisierung.
Rückwirkende Einkäufe ab dem Steuerjahr 2026
Ab dem 1. Januar 2026 wird es erstmals möglich sein, Beitragslücken in der Säule 3a rückwirkend zu schliessen. Dies gilt für Lücken, die ab dem Steuerjahr 2025 entstehen. Solche Einkäufe können bis zu zehn Jahre rückwirkend getätigt und vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
Die steuerliche Anerkennung eines solchen Einkaufs ist an strikte Kriterien gebunden. Wesentlich ist unter anderem, dass die steuerpflichtige Person sowohl im Jahr der Nachzahlung als auch im Jahr, für welches die Zahlung erfolgt, ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hat. Darüber hinaus sind weitere regulatorische Punkte entscheidend, die im Einzelfall detailliert geprüft werden müssen, um die definitive Abzugsfähigkeit gegenüber den Steuerbehörden sicherzustellen.
Individuelle Beratung zur Steueroptimierung
Diese Neuerung bietet erhebliches Potenzial für eine strategische Senkung Ihrer Steuerlast bei gleichzeitigem Ausbau Ihrer Altersvorsorge. Da die Zulässigkeit von diversen Faktoren abhängt, empfiehlt sich eine frühzeitige Planung.
Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch – wir freuen uns darauf, Sie bei Ihrer Steuerplanung kompetent zu begleiten.
Ja zur Individualbesteuerung – ein grundlegender Systemwechsel im Schweizer Steuerrecht
Am Sonntag, 8. März 2026, hat das Schweizer Stimmvolk der Einführung der Individualbesteuerung zugestimmt. Damit wird ein bedeutender Systemwechsel im Schweizer Steuerrecht eingeleitet, der insbesondere die Besteuerung von Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften grundlegend verändert.
Heute werden verheiratete Paare sowie Personen in eingetragenen Partnerschaften steuerlich gemeinsam veranlagt. Das Einkommen und Vermögen beider Partner wird zusammengezählt und anschliessend zum geltenden Steuertarif besteuert. Ledige Personen hingegen werden individuell besteuert.
Dieses System führt dazu, dass Haushalte mit vergleichbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit je nach Zivilstand unterschiedlich hohe Steuern bezahlen. Insbesondere bei Doppelverdiener-Ehepaaren kann die gemeinsame Veranlagung aufgrund der Progression zu einer höheren Steuerbelastung führen als bei unverheirateten Paaren mit gleichem Gesamteinkommen. Dieses Phänomen wird häufig als sogenannte „Heiratsstrafe“ bezeichnet.
Auswirkungen auf Erwerbstätigkeit und Haushaltsstruktur
Ein zentrales Ziel der Reform besteht darin, Fehlanreize im heutigen System zu reduzieren. Durch die separate Besteuerung wird das Einkommen des zweiten Partners nicht mehr direkt in eine höhere Progressionsstufe des gemeinsamen Einkommens einbezogen. Dadurch ergibt sich insbesondere für Zweitverdiener eine steuerliche Entlastung, was die Standortattraktivität und die Erwerbsanreize in der Schweiz stärkt.
Zentrale Änderungen
Mit der Annahme der Vorlage wird das System künftig auf eine konsequente Individualbesteuerung umgestellt:
- Separate Besteuerung: Verheiratete Paare sowie Personen in eingetragenen Partnerschaften werden künftig getrennt besteuert. Einkommen und Vermögen werden jeweils der einzelnen Person zugerechnet und individuell veranlagt.
- Anpassung der Steuertarife: Die Tarife werden angepasst, um eine möglichst ausgewogene Entlastungswirkung über verschiedene Einkommensklassen hinweg zu erzielen. Vorgesehen ist eine Entlastung für tiefe und mittlere Einkommen, während die Steuersätze für sehr hohe Einkommen moderat erhöht werden.
Anpassung bei Abzügen und Vermögenszuordnung
Im Zuge der Reform werden die Zuteilungen von Abzügen und Vermögenswerten neu definiert:
- Kinderabzug: Bei der direkten Bundessteuer wird der Abzug von bisher CHF 6’800 auf CHF 12’000 pro Kind erhöht. Er steht grundsätzlich dem Elternteil zu, der für den Unterhalt aufkommt; bei gemeinsamer elterlicher Sorge wird er in der Regel hälftig aufgeteilt.
- Drittbetreuungskosten: Nachgewiesene Kosten (z. B. Kita) für Kinder unter 14 Jahren können bis zu einem Maximalbetrag von CHF 25’500 pro Kind abgezogen werden. Voraussetzung ist ein direkter Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit. Bei gemeinsamem Sorgerecht wird auch dieser Abzug grundsätzlich geteilt.
- Bankkonten & Wertschriften: Diese werden nach den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen aufgeteilt. Bei Gemeinschaftskonten erfolgt in der Regel eine hälftige Aufteilung (50/50), sofern keine anderen Eigentumsquoten nachgewiesen werden.
- Liegenschaftsbesteuerung: Diese richtet sich nach dem Grundbucheintrag. Gehört das Haus beiden Partnern je zur Hälfte, versteuert jeder 50 % des Eigenmietwerts und zieht 50 % der Schuldzinsen sowie der Unterhaltskosten ab.
Zeitplan der Umsetzung
Das neue Bundesgesetz muss spätestens bis 2032 in Kraft treten. Der Bundesrat kann jedoch eine frühere Inkraftsetzung festlegen. Bis dahin werden Bund und Kantone ihre Steuertarife, Abzüge und administrativen Prozesse an das neue System anpassen.
Mit der Einführung der Individualbesteuerung wird damit einer der grössten strukturellen Änderungen im Schweizer Steuersystem der letzten Jahrzehnte umgesetzt. Für Steuerpflichtige, Unternehmen und Berater wird die Reform langfristig Auswirkungen auf Steuerplanung, Erwerbsmodelle und Haushaltsstrukturen haben.