Immer mehr KMU beschäftigen Mitarbeitende, die in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien oder Liechtenstein wohnen und teilweise von zu Hause aus arbeiten. Sozialversicherungsrechtlich ist dabei das multilaterale Telearbeitsabkommen massgebend, das seit dem 1. Juli 2023 gilt.
Was regelt das Abkommen?
Ohne Sonderregelung untersteht der Sozialversicherung des Wohnstaats, wer dort 25 Prozent oder mehr der Arbeitszeit leistet. Das Abkommen hebt diese Schwelle an: Bis maximal 49,9 Prozent Telearbeit im Wohnstaat bleibt die Zuständigkeit in der Schweiz, und der Lohn wird weiterhin über Ihre Ausgleichskasse abgerechnet.
Was heisst das im Arbeitsalltag?
Bei einem Vollzeitpensum sind rund zwei Homeoffice-Tage pro Woche unproblematisch. Ab dem dritten Tag wird die 50-Prozent-Marke erreicht. Massgebend ist die effektive Arbeitszeit über das Jahr, nicht das Wochenbild.
Was müssen Sie als Arbeitgeber tun?
Die Regelung gilt nicht automatisch. Sie müssen bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS eine A1-Bescheinigung beantragen. Sie ist maximal drei Jahre gültig und wird höchstens drei Monate rückwirkend ausgestellt. Wer den Antrag vergisst, hat eine Lücke, die sich nicht mehr schliessen lässt.
Wann gilt die Ausnahme nicht?
Erfasst ist nur klassische Telearbeit mit Informatikmitteln. Wer im Wohnstaat zusätzlich Kunden besucht, dort einer Nebenbeschäftigung nachgeht, für einen weiteren Arbeitgeber im EU- oder EFTA-Raum tätig oder selbstständig erwerbend ist, fällt nicht darunter.
Und wie sieht es steuerlich aus?
Hier liegt der häufigste Irrtum: Das Abkommen betrifft ausschliesslich die Sozialversicherung. Steuerlich gelten die Doppelbesteuerungsabkommen mit je eigenen Schwellen. Beide Themen sind getrennt zu prüfen.
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