Datum:
13.10.2026
Verfasser:
René Kurmann

Wegfall des Eigenmietwerts: Was sich ändert

Mit der Volksabstimmung vom 28. September 2025 ist der Weg frei für den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung. Der Eigenmietwert wird abgeschafft. Für viele Eigentümerinnen und Eigentümer ist das die grösste steuerliche Änderung seit Jahrzehnten.

Das ändert sich

Kein Eigenmietwert mehr.
Wer die eigene Liegenschaft selbst bewohnt, muss dafür künftig kein fiktives Einkommen mehr versteuern. Das gilt für Erst- und Zweitliegenschaften.

Wegfall der Abzüge. Im Gegenzug entfallen bei selbstbewohntem Wohneigentum die Abzüge für Unterhalt, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten. Bei den Abzügen für Energiespar-, Umweltschutz- und Rückbaukosten sowie für denkmalpflegerische Arbeiten bestehen kantonale Unterschiede.

Eingeschränkter Schuldzinsabzug. Private Schuldzinsen sind künftig nur noch, wenn überhaupt, begrenzt abziehbar. Das gilt auch für private Konsum- und Lombardkredite.

Abzug für Ersterwerber. Wer zum ersten Mal selbstbewohntes Wohneigentum erwirbt, kann während zehn Jahren einen zusätzlichen, jährlich abnehmenden Schuldzinsabzug geltend machen.

Neue Objektsteuer auf Zweitliegenschaften. Die Kantone erhalten die Möglichkeit, auf Zweitliegenschaften eine Objektsteuer zu erheben. Damit werden die Ausfälle in den Tourismusregionen abgefedert.

Vermietete Liegenschaften bleiben unverändert. Wer vermietet, versteuert weiterhin die Mieterträge und kann die Unterhaltskosten abziehen.

Ab wann gilt das Neue?

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Bundesrat festgelegt; Bund und Kantone benötigen für die Umsetzung eine gewisse Vorlaufzeit. Nach heutigem Stand ist frühestens mit einer Anwendung ab 2029 zu rechnen.

Diese Übergangszeit ist keine Wartezeit. Sie ist das Zeitfenster, in dem sich noch gestalten lässt.

Was das für Sie bedeutet

Ob Sie zu den Gewinnern gehören, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Tendenziell profitieren Eigentümerinnen und Eigentümer mit tiefer oder ganz amortisierter Hypothek und gut unterhaltener Liegenschaft. Wer stark verschuldet ist oder in den nächsten Jahren grössere Renovationen plant, kann unter dem neuen System schlechter fahren.

Prüfenswert sind deshalb insbesondere:

  • Zeitpunkt von Renovationen und Sanierungen
  • Amortisationsstrategie
  • Zweitliegenschaften
  • Ersterwerb

 

Wir beraten Sie gerne

Der Systemwechsel wirkt sich auf jede Eigentümersituation anders aus. Gerne analysieren wir gemeinsam mit Ihnen, was die neuen Regeln konkret für Ihre Steuerbelastung bedeuten, und zeigen Ihnen auf, welche Schritte sich noch vor dem Inkrafttreten lohnen.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihre Anfrage.